II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Zelte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion und einer Hülle bestehen, und Membranzelte.

(2) Tragluftbauten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen, deren äußerer Raumabschluss ganz oder überwiegend aus einer flexiblen Hülle mit oder ohne Stützung durch Seile oder Seilnetze besteht, welche von der durch Gebläse unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraumes getragen wird. DA

DA zu § 2:

Bei Membranzelten wird die Zeltform durch Maste und Abspannungen hergestellt, z. B. Zirkuszelte.