§ 4
Einrichtungen für Auf- und Abbau

(1) Zelte und Tragluftbauten müssen so beschaffen sein, dass sie gefahrlos auf- und abgebaut werden können.

(2) Für Zelte und Tragluftbauten müssen Montageanleitungen vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten. DA

(3) Für den Auf- und Abbau müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können. DA

(4) Bei Auf- und Abbauarbeiten müssen den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Für Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe müssen zusätzliche Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. DA

DA zu § 4 Abs. 2:

Sicherheitstechnische Angaben sind z. B.:

Maßnahmen zum Schutz von Personen während der Auf- und Abbauphase,
die Reihenfolge des Auf- und Abbaus,
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit während der Auf- und Abbauphasen,
die Anschlagpunkte des Rüstzeuges und der Auffangsysteme.

DA zu § 4 Abs. 3:

Solche Einrichtungen sind z. B. Winden, Krane, Hubarbeitsbühnen, Spezialfahrzeuge, Arbeits- und Schutzgerüste.

DA zu § 4 Abs. 4:

Nach § 29 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte.

Zusätzliche Einrichtungen für Arbeiten in mehr als 5 m Höhe sind Steigeschutz, Anschlagpunkte und Verbindungsmittel für Auffanggurte.