(1) Zelte und Tragluftbauten müssen so beschaffen sein, dass sie gefahrlos auf- und abgebaut werden können.
(2) Für Zelte und Tragluftbauten müssen Montageanleitungen vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten. DA
(3) Für den Auf- und Abbau müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können. DA
(4) Bei Auf- und Abbauarbeiten müssen den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Für Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe müssen zusätzliche Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. DA
Sicherheitstechnische Angaben sind z. B.:
– | Maßnahmen zum Schutz von Personen während der Auf- und Abbauphase, |
– | die Reihenfolge des Auf- und Abbaus, |
– | Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit während der Auf- und Abbauphasen, |
– | die Anschlagpunkte des Rüstzeuges und der Auffangsysteme. |
Solche Einrichtungen sind z. B. Winden, Krane, Hubarbeitsbühnen, Spezialfahrzeuge, Arbeits- und Schutzgerüste.
Nach § 29 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte.
Zusätzliche Einrichtungen für Arbeiten in mehr als 5 m Höhe sind Steigeschutz, Anschlagpunkte und Verbindungsmittel für Auffanggurte.