§ 5
Szenenflächen, Podien, Emporen

Szenenflächen, Podien und Emporen müssen so beschaffen und verlegt sein, dass Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können. DA

DA zu § 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die begehbaren Flächen eben, gleitsicher, splitterfrei und ohne scharfe Kanten ausgeführt sind, Teppiche oder andere Beläge so befestigt sind, dass Verrutschen, Faltenbildung sowie Aufwölben der Ränder ausgeschlossen sind und lose aufgelegte Bodenteile nicht über ihre Auflager hinausragen.

Sicherheitstechnische Festlegungen über Lastannahmen, Absturzsicherungen, Stufen und Treppen, Werkstoffe und Ausführung der Szenenflächen, Podien und Emporen enthält DIN 15 920 Teile 1 bis 14 "Bühnen und Studioaufbauten; Podestarten".