§ 7
Aufsichtführende

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem mindestens 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt.

(2) Der Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei

1. baulichen Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen und eine Firsthöhe von 5,00 m und eine Breite von 10,00 m nicht überschreiten,
2. Tragluftbauten. DA

DA zu § 7:

Aufsichtführender kann der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person sein, die hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt sowie weisungsbefugt ist.

Siehe BG-Grundsatz "Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau" (BGG 910).