§ 8
Auf- und Abbau

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Montageanleitungen befolgt werden. Erforderlichenfalls hat er zusätzliche Betriebsanweisungen aufzustellen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe nur von dazu geeigneten Versicherten durchgeführt werden. DA

(3) Beim Auf- und Abbau muss jedes Bauteil standsicher sein, bevor weitere Arbeiten durchgeführt werden. DA

(4) Beim Auf- und Abbau ist sicherzustellen, dass Versicherte durch herabfallende Bauteile oder Gegenstände nicht verletzt werden. DA

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Auf- und Abbauarbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

(6) Beim Auf- und Abbau dürfen nur Bauteile begangen werden, die dazu geeignet sind. Bei Arbeiten in Höhen über 5,00 m sind Auffangsysteme zu benutzen. DA

(7) Bauteile sind so zu transportieren und zu lagern, dass Versicherte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Stapeln nicht verletzt werden.

(8) Hervorstehende Enden von Erdankern sind mit auffälligen Schutzkappen zu versehen, wenn sie mehr als 0,20 m waagrecht vom stehenden Bauteil entfernt sind. Von Erdankern sind die Bärte zu entfernen.

DA zu § 8 Abs. 2:

Dies setzt voraus, dass die Versicherten in der Lage sind, in größeren Höhen zu arbeiten. Insbesondere müssen sie schwindelfrei sein.

Die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, ergibt sich aus § 30 Absatz 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

DA zu § 8 Abs. 3:

Die Forderung nach Standsicherheit kann z. B. durch Einbau von Abstützungen, Absteifungen, Abseilungen oder Verstrebungen erreicht werden.

DA zu § 8 Abs. 4:

Der Schutz der Versicherten gegen umfallende Bauteile ist erfüllt, wenn geeignete Hilfsmittel, z. B. Kranwagen, Montageböcke, Sicherungs- und Hilfsseile verwendet werden und die Fußenden der Bauteile durch Einrichtungen festgelegt, nicht aber durch Personen festgehalten oder belastet werden.

DA zu § 8 Abs. 6:

Geeignet sind Bauteile, die an ungünstigster Stelle zusätzlich zu den erforderlichen Lastannahmen der einschlägigen DIN-Normen eine Einzellast von 750 N (ca. 75 kg) aufnehmen können.