(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente.
Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.
Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein z. B. von Blockbandsägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten, mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.
Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z. B. Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen" (ZH 1/62).
Siehe Unfallverhütungsverschrift "Bauaufzüge" (BGV D7, bisherige VBG 35).