§ 10
Arbeitsstände und Arbeitsbühnen


Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.

DA

DA zu § 10:

Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen vorhanden sind, die

  1. fest am Kran angebracht sind,
  2. fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden kann, oder
  3. transportabel und jederzeit verfügbar sind.

Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten

  1. bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,
  2. auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und Befestigungsvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.

Diese Forderung des gefahrlosen Erreichens ist z. B. erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege erreicht werden können.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).