(1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem Ausleger hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Einrichtungen bewirken, dass
Ortsveränderliche Krane sind z. B. Turmdrehkrane, Auto- und Mobilkrane.
Das zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Hersteller nach § 5 anzugebenden höchstzulässigen Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Hub- und Auslegereinziehwerke siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8, bisherige VBG 8). Hub- und Auslegereinziehwerke von Kranen sind nach § 12 Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub und Zuggeräte" (BGV D8, bisherige VBG 8) bzw. nach Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie mit Rücklaufsicherungen ausgerüstet, z. B. mit einem unmittelbar am Hydraulikzylinder angebrachten Rückschlagventil in hydraulischen Systemen. Die Forderung nach einem unbeabsichtigten Rücklauf beinhaltet die Vermeidung von Schlaffseil bzw. Schlaffkette.
Z.B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.