§ 18
Gleisanlagen
Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so befestigt sein, dass die Krane standsicher betrieben werden können.
DA
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,
- auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von Schienenunterlagplatten befestigt sind,
- zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder gleichwertige Verbindungsmittel verwendet worden sind,
- bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.