§ 20
Warneinrichtung
(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- handbetriebene Krane,
- flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg - bei Portalkranen auch die Fahrbahn - überblicken kann,
- LKW-Ladekrane.
DA zu § 20 Abs. 1:
Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.