§ 21
Montageanweisung


Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden sein.

DA

DA zu § 21:

Die Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach § 20 Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z. B.

Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

Krane und Kranbauteile sind nach § 21 Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.