b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane
§ 23
Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last
Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert sein, dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten verletzt werden.
DA zu § 23:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten
- der Lastweg unterfangen,
- die Last verklammert oder
- der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.