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§ 34
Betriebsanweisung



Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.

DA

DA zu § 34:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.

  • bei schwierigen Montagearbeiten,
  • beim Transport gefährlicher Güter,
  • bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
  • beim Personentransport,
  • beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
  • für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.