§ 34
Betriebsanweisung



Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.

DA

DA zu § 34:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.