§ 34
Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.
DA
Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.
- bei schwierigen Montagearbeiten,
- beim Transport gefährlicher Güter,
- bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
- beim Personentransport,
- beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
- für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.