§ 34
Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.
DA zu § 34:
Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.
- bei schwierigen Montagearbeiten,
- beim Transport gefährlicher Güter,
- bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
- beim Personentransport,
- beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
- für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.