(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
(2) Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Freileitungen nach DIN VDE 0105-1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen":
Nennspannung (Volt) |
Sicherheitsabstand (Meter) |
||
bis 1000 V | 1,0 m |
||
über | 1 kV |
bis 110 kV | 3,0 m |
über | 110 kV |
bis 220 kV | 4,0 m |
über | 220 kV |
bis 380 kV | 5,0 m |
bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe DIN VDE 0105-3 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen".
Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Kranabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, gegebenenfalls der Aufenthalt von Personen auf Kranen sind entsprechend zu berücksichtigen.