(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. DA
(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. DA
(4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen. DA
Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG in nationales Recht umsetzt.
Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Abeitsmitteln bei der Arbeit, die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie 89/655/EWG in nationles Recht umsetzt.
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nicht
Keine Beschaffungsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21 und 24.
Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergeben sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane: