(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, daß das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist
| 1. | der freie Fall oder DA |
| 2. | das Abziehen des unbelasteten Seiles. DA |
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
| 1. | Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind, |
| 2. | Fliehkraftbremsen eingebaut sind, |
| 3. | der Durchflußquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist. |
Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.
Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei
| – | Winden für Bohrgeräte |
| – | Winden für die Langholzverladung |
| – | Rückewinden |
| – | Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung |
| – | Bootswinden (Davitswinden) |
| – | Ankerwinden |
| – | Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brechpunkt und Gegengefälle. |
Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisung zu § 14 Abs. 5.