§ 13
Sicherung gegen freien Fall

(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, daß das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist

1. der freie Fall oder DA
2. das Abziehen des unbelasteten Seiles. DA

DA zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind,
2. Fliehkraftbremsen eingebaut sind,
3. der Durchflußquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist.

Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.

DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:

Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei

Winden für Bohrgeräte
Winden für die Langholzverladung
Rückewinden
Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung
Bootswinden (Davitswinden)
Ankerwinden
Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brechpunkt und Gegengefälle.

DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:

Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisung zu § 14 Abs. 5.