§ 14
Bremseinrichtung

(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen sowie Geräte in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muß, müssen eine Bremseinrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muß so ausgelegt sein, daß die bei der Bremsung auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.

(2) Bremseinrichtungen müssen nach dem Rückgang der Steuereinrichtung in die Nullstellung, bei Unterbrechung des Antriebes und beim Ansprechen der Einrichtungen nach den §§ 17 und 21 selbsttätig wirken. DA

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Bremseinrichtungen nicht selbsttätig zu wirken bei Verhol, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen, bei Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie bei Behandlungs- und Meßwinden; sie müssen dann jedoch ieststellbar sein.

(4) Bremseinrichtungen nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, daß der Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung mit einfachen Mitteln nicht beeinflussen kann. DA

(5) Bei Geräten, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, dürfen Bremseinrichtungen so eingerichtet sein, daß sie in der Lösestellung festgelegt werden können. DA

DA zu § 14 Abs. 2:

Diese Forderung wird erfüllt durch

1. selbsthemmende Antriebe,
2. selbsttätig wirkende Bremsen,
3. Einrichtungen in hydraulischen oder pneumatischen Systemen, die ein Absinken der Last verhindern.

DA zu § 14 Abs. 4:

Nach dieser Vorschrift darf eine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung z. B. durch Einwirkung auf die Bremseinrichtung oder durch eine zusätzliche nicht selbsttätig wirkende Bremse nicht möglich sein.

Das Nachstellen von Bremsen ist keine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung.

DA zu § 14 Abs. 5:

Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, sind z. B.

Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen
Rückewinden
Trommelwinden in Seilzuganlagen mit offenem Zugseil zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen
Winden für Freileitungs- und Seilbahnbau
Verhol- und Schleppwinden von Wasserfahrzeugen.