Geräte, die zum Heben feuerflüssiger Massen bestimmt sind, müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen haben, von denen jede der Forderung des § 14 Absätze 1, 2 und 4 entspricht. DA
Diese Forderung ist bei hydraulischen und pneumatischen Geräten erfüllt, wenn zwei selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen vorhanden sind, von denen sich eine unmittelbar am Druckraum, z. B. Zylinder, des Gerätes befindet.
Wegen der Verwendung von Geräten mit nur einer Bremseinrichtung wird auf § 33 Abs. 3 verwiesen. Die Belastungsangaben werden entsprechend § 3 vorgenommen.