(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten nach § 23 ein Nachweis geführt wird. DA
(2) Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden. DA
Der Nachweis der Prüfungen nach § 23 Abs. 1 und 2 kann z. B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei oder durch Anbringen einer Prüfplakette, aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle hervorgeht, erbracht werden. Das Anbringen einer Prüfplakette setzt voraus, daß sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind.
Siehe auch "Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte " (ZH 1/25) bzw. "Prüfbuch für den Kran" (ZH 1/29).
Zu den Ergebnissen der Prüfung gehören auch der nach § 23 Abs. 4 ermittelte verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer sowie die gegebenenfalls nach § 35d festgelegten Bedingungen für den Weiterbetrieb.
Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 4.