(1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.
(2) Versicherte dürfen Geräte nur aufstellen, warten oder selbständig betätigen, wenn sie hierzu vom Unternehmer beauftragt sind.
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Die Beauftragung kann je nach Geräteart auch in allgemeiner Form erfolgen. z. B. schließt die Beauftragung eines Versicherten mit der Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges die Benutzung von Wagenhebern mit ein.
Hierzu geeignet und mit diesen Arbeiten vertraut sein bedeutet unter anderem, daß die betroffenen Versicherten außer den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch Betriebsanleitungen und -anweisungen kennen und gegebenenfalls entsprechend unterwiesen worden sind. Der erforderliche Umfang der Unterweisung ist abhängig von der Bauart und der Arbeitsweise der Geräte.