(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Aufstellung der Geräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschützt wird, daß der Geräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmittel oder die Last gefährdet wird. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, daß sie durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte in ihrer Stellung nicht ungewollt verändert werden. DA
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte so aufgestellt oder angeordnet werden, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden und ihre seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle auf die Trommel nicht mehr als 4º (1:15) beträgt. DA
(5) Der Geräteführer hat darauf zu achten, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden.
Diese Forderung ist erfüllt durch
1. | Anordnung des Steuerstandes außerhalb des Gefahrbereiches, |
2. | Fernbedienung, |
3. | ein ausreichend bemessenes Schutzdach, |
4. | Schutzgitter. |
Das bedeutet z. B., daß Seilblöcke gegen Aushängen zu sichern sind.
Siehe auch § 20 Abs. 2 und Durchführungsanweisungen.