(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken gesichert werden. DA
(2) Der Geräteführer hat mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu sichern. DA
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anheben von Fahrzeugen ausschließlich zum Radwechsel.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z. B. auf dafür vorgesehene Unterstellböcke oder auf schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer abgesetzt oder die Geräte in Hubstellung zusätzlich formschlüssig gegen Absinken gesichert werden.
Siehe auch Abschnitt 5.15.3 "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (ZH 1/454).