§ 3
Kennzeichnung
(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
1. | Hersteller oder Lieferer, |
2. | Baujahr, |
3. | Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden, |
4. | Fabriknummer oder Seriennummer, |
5. | zulässige Belastung. |
Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:
a) Trommelwinden bis 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage, | |
b) Trommelwinden über 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage, | |
c) Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft, | |
d) Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit, | |
e) Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft, | |
f) Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke. |
Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5. DA
(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:
1 . Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt. | |
Die Angabe muß sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen, | |
2. | Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten, |
3. | Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen. |
(3) Zusätzlich muß an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:
1. | Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt, |
2. | Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles. |
(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muß angegeben sein:
Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.
(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung(§ 14) muß angegeben sein:
Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.
(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.
(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.
DA zu § 3 Abs. 1:
Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die Angaben für die Zugkraft in kp und daN annähernd überein: 1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N.
Die Angabe der zulässigen Belastung kann - abhängig vom Verwendungszweck - unterschiedlich sein, z. B. wenn Transport feuerflüssiger Massen erfolgt oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln vorgesehen ist.