(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben nur Geräte verwendet werden, die mit einer Rücklaufsicherung und einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Verboten oder Schleppen von Wasserfahrzeugen oder zum Bewegen von Ankern nur Geräte verwendet werden, die mit einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Heben feuerflüssiger Massen nur Geräte verwendet werden, die mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen ausgerüstet sind. Abweichend von Satz 1 dürfen zum Heben feuerflüssiger Massen auch Geräte, die für eine zulässige Belastung bis zu 25 t ausgelegt sind, mit nur einer Bremseinrichtung verwendet werden, wenn die betriebsmäßige Belastung nur 2/3 der zulässigen Belastung beträgt.
(4) Müssen Lasten bewegt werden, die festsitzen oder sich auf ihrem Weg verhaken, verklemmen oder festsetzen können, so daß zusätzliche Kräfte unkontrollierter Größe auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß dazu nur Geräte verwendet werden, die mit einer Sicherung gegen Überlastung ausgerüstet sind.
Diese Forderung schließt die Verwendung von Spillen zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben aus.