§ 4
Transport und Befestigungseinrichtungen

Ortsveränderliche Geräte müssen so eingerichtet sein, daß sie sicher transportiert, aufgestellt oder befestigt werden können. DA

DA zu § 4:

Die Forderung, daß Geräte sicher transportiert werden können, ist erfüllt, wenn Handgriffe, Traghaken, Anschlagösen oder andere Anschlagmöglichkeiten vorgesehen sind. Die Forderung ist auch erfüllt, wenn die Bauart der Geräte eine sichere Handhabung bzw. einen sicheren Transport gewährleistet.