(1) Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 müssen so eingerichtet sein, daß sich Zahnstangen, Spindeln oder Kolben nicht unbeabsichtigt aus ihrer Führung lösen können. DA
(2) Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßig unter Druck austreten kann, müssen so gesichert sein, daß Personen durch austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden können. DA
Diese Forderung ist bei Zylindern erfüllt, wenn durch Formschluß oder durch ausreichenden Kraftschluß das Herausgleiten des Kolbens aus dem Zylinder auch beim Transport verhindert ist.
Solche Öffnungen dienen z. B. zur Begrenzung der Kolbenbewegung oder zum Druckablassen.