Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, daß
1. | Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung), DA |
2. | die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungen gleich bleibt und |
3. | abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können. DA |
Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende. Eine Rückschlagsicherung ist nicht erforderlich, wenn Handräder, z. B. an Spannwinden in der Schubschiffahrt, als volle Scheiben ausgebildet sind.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1. | Sicherungen, wie z. B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind oder |
2. | bis zu einer Kurbelarm- bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder Hebellänge beträgt. |
Bei Ersatzradwinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt - unabhängig von der Schlüssellänge - dessen Aufstecktiefe.