§ 10
Munition

(1) In Schussapparaten darf nur Munition verwendet werden,

1. die auf dem Gerät und in der Betriebsanleitung angegeben ist,
2.die ein Herstellerzeichen trägt,
3.die mit dem Stärkegrad der Ladung gekennzeichnet ist
und
4.deren Verpackung einen Hinweis auf die zugelassene Geräteart und den Stärkegrad der Ladung aufweist.DA

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Kartuschenmunition mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zünd- und Treibsatz nicht in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden oder nicht im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist.

(3) Es darf nur Munition mit dem für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Stärkegrad der Ladung verwendet werden. Liegt hierzu kein Erfahrungswert vor, muss beginnend mit dem schwächsten Stärkegrad der Ladung die für den Verwendungszweck erforderliche Ladungsstärke ermittelt werden.DA

(4) Nicht gezündete Kartuschen sind einzusammeln und bis zur Entsorgung aufzubewahren.DA

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Munitionsversager sicher entsorgt werden.DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Der Stärkegrad der Ladung ist gemäß der Ersten Verordnung zum Waffengesetz wie folgt gekennzeichnet:

"Bei Kartuschenmunition für Schussapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:

weiß schwächste Ladung
grün schwache Ladung
gelb mittlere Ladung
blau starke Ladung
rot sehr starke Ladung
schwarz stärkste Ladung.

Die Farbkennzeichnung ist auch an der Kartuschenmunition anzubringen."

DA zu § 10 Abs. 3:

Bei Bolzenschubwerkzeugen bemisst sich die Stärke der Treibladung nach der Festigkeit des Werkstoffes an der Eintreibstelle, der Eintreiblänge und dem Durchmesser des Setzbolzens.

DA zu § 10 Abs. 4:

Beim Einsammeln und Aufbewahren sind die Bestimmungen des § 14 zu beachten.

DA zu § 10 Abs. 5:

Die sichere Entsorgung von Munitionsversagern erfolgt unter Beachtung der BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47).

Die Entsorgung wird von autorisierten Firmen durchgeführt.