§ 11
Verwendung

(1) Schussapparate dürfen nur verwendet werden, wenn die Fristen für die Wiederholungsprüfung nach § 30 Abs. 1 nicht überschritten sind.

(2) Vor Beginn der Arbeiten mit Schussapparaten ist deren sicherer Zustand zu prüfen und dieser während der Arbeiten zu erhalten. Bei Mängeln, die zu Gefährdungen von Versicherten führen können, darf der Schussapparat nicht weiterverwendet werden.

(3) Schussapparate dürfen nur für Arbeiten verwendet werden, für die sie bestimmt und in der Betriebsanleitung ausgewiesen sind.

(4) Bei der Verwendung des Schussapparates ist die Betriebsanleitung zu beachten.

(5) Einrichtungen, die das unbeabsichtigte Zünden des Schussapparates verhindern, dürfen nicht unwirksam gemacht werden.

(6) Geladene Schussapparate sind, sofern sie nicht unverzüglich ausgelöst werden, zu entladen.