(1) Der Unternehmer hat Schussapparate jeweils vor Ablauf von zwei Jahren – bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich dem Hersteller oder dessen Beauftragten zur Wiederholungsprüfung – vorzulegen. Dies gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.DA
(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt mit der Auslieferung des Schussapparates durch den Hersteller oder Händler. Der Fristbeginn ist nachzuweisen
– | bei Bolzenschubwerkzeugen sowie Press- und Kerbgeräten durch ein vom Hersteller auf dem Schussapparat anzubringendes Prüfzeichen, |
– | bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei Viehschussgeräten, Kabelbeschussgeräten und Probenschneidern durch eine Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem Schussapparat beizufügen hat. DA |
(3) Der Unternehmer hat die vom Hersteller oder seinem Beauftragten ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung nach Absatz 1, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle und der Name des mit der Prüfung Beauftragten hervorgehen, zur Einsicht aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schussapparat vor jeder Aushändigung auf den betriebssicheren Zustand und auf die Vollständigkeit der Ausrüstung geprüft wird.
Ein wesentlicher Funktionsmangel liegt z. B. dann vor, wenn zur Instandsetzung des Schussapparates Geräteteile ausgewechselt werden müssen, die der Betreiber nach der Betriebsanleitung nicht auswechseln darf.
Hinsichtlich der Fristen für die Wiederholungsprüfung siehe auch Dritte Verordnung zum Waffengesetz.