(1) In ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile dürfen Setzbolzen mit Bolzenschubwerkzeugen nicht eingetrieben werden. DA
(2) Werden Setzbolzen in Mauerwerk oder Beton eingetrieben, muss deren Dicke mindestens der dreifachen Eindringtiefe des Setzbolzens entsprechen; Mauerwerk und Beton müssen jedoch mindestens 10 cm dick sein.
Ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z. B.:
– | Hohlblocksteinmauerwerk, |
– | Lochziegel- und Lochsteinmauerwerk, |
– | Leichtbaustoffe, |
– | Beton nach DIN 1045*) "Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung", Festigkeitsklasse B 5, |
– | zu spröde, zu harte, zu weiche oder zu dünne Werkstoffe, |
– | Eintreibstellen von herausgezogenen oder herausgebrochenen Setzbolzen. |
Geeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z. B.:
– | Beton nach DIN 1045*), Festigkeitsklassen B 10 bis B 55, |
– | Leichtmetall, |
– | Baustahl, |
– | Stahlguss, |
– | Vollsteinmauerwerk. |
*) | Diese Norm wurde zwischenzeitlich zurückgezogen; hinsichtlich gegebenenfalls geänderter Festigkeitsklassen siehe DIN 1045 "Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton" bzw. DIN EN 206-1 "Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität" |