§ 17
Werkstoff der Eintreibstelle

(1) In ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile dürfen Setzbolzen mit Bolzenschubwerkzeugen nicht eingetrieben werden. DA

(2) Werden Setzbolzen in Mauerwerk oder Beton eingetrieben, muss deren Dicke mindestens der dreifachen Eindringtiefe des Setzbolzens entsprechen; Mauerwerk und Beton müssen jedoch mindestens 10 cm dick sein.

DA zu § 17 Abs. 1:

Ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z. B.:

Hohlblocksteinmauerwerk,
Lochziegel- und Lochsteinmauerwerk,
Leichtbaustoffe,
Beton nach DIN 1045*) "Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung", Festigkeitsklasse B 5,
zu spröde, zu harte, zu weiche oder zu dünne Werkstoffe,
Eintreibstellen von herausgezogenen oder herausgebrochenen Setzbolzen.

Geeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z. B.:

Beton nach DIN 1045*), Festigkeitsklassen B 10 bis B 55,
Leichtmetall,
Baustahl,
Stahlguss,
Vollsteinmauerwerk.



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*)   Diese Norm wurde zwischenzeitlich zurückgezogen; hinsichtlich gegebenenfalls geänderter Festigkeitsklassen siehe DIN 1045 "Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton" bzw. DIN EN 206-1 "Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität"