§ 27
Einsatz von Kabelbeschussgeräten

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten den Betreiber der Kabel in Kenntnis zu setzen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einvernehmen mit dem Kabelbetreiber festgelegt werden.

(2) Der Kopf des Kabelbeschussgerätes darf erst aufgeschraubt werden, wenn das Gerät auf dem Kabel befestigt ist.

(3) Das Kabelbeschussgerät darf nur mit einer Fernauslöseeinrichtung gezündet werden, die nicht elektrisch leitend ist. Beim Zünden ist der Standplatz so zu wählen, dass Versicherte durch einen Kurzschlusslichtbogen nicht gefährdet werden können.DA

(4) Nach Beschuss des Kabels ist vor Berühren des Kabelbeschussgerätes dessen elektrische Spannungsfreiheit festzustellen.DA

DA zu § 27 Abs. 3:

Die Größe der Gefahrzone richtet sich nach der Nennspannung, mit der das Kabel betrieben wird. Die Gefährdung kann ausgeschlossen werden

durch einen der Spannung entsprechenden Sicherheitsabstand, der mindestens 10 m betragen muss,
oder
durch Auslösen des Schusses hinter einer Deckung, die einen möglichen Kurzschlusslichtbogen vom Benutzer des Gerätes fernhält, z. B. Deckung durch den neben dem Kabelgraben liegenden Erdaushub.

DA zu § 27 Abs. 4:

Bei Arbeiten mit Kabelbeschussgeräten kann in ungünstigen Fällen nach dem Beschießen eines Kabels am Kabelbeschussgerät Spannung anstehen. Diese Spannung kann im Regelfall mit herkömmlichen, für die Nennspannung der Anlage ausgelegten Spannungsprüfern nicht festgestellt werden. Daher ist durch entsprechende organisatorische oder andere Maßnahmen, z. B. Rückfrage bei der netzführenden Stelle, vor Freigabe zur weiteren Handhabung des Kabelbeschussgerätes festzustellen, ob an demselben Spannung anstehen kann.

Siehe auch § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).