§ 8
Persönliche Anforderungen

Der Unternehmer darf Schussapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, dass sie

mit der Handhabung und dem Einsatz der Geräte vertraut sind,
die beim Arbeiten mit dem Gerät auftretenden Gefahren kennen,

und von denen zu erwarten ist, dass sie die Arbeiten mit den Schussapparaten zuverlässig ausführen.DA

DA zu § 8:

Zur Handhabung gehört das Benutzen, Auseinandernehmen, Reinigen und Wiederzusammensetzen sowie das Beseitigen von Störungen und Munitionsversagern.

Das zuverlässige Arbeiten schließt auch ein, dass der Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freigehalten wird.