(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten an und mit Schussapparaten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Schussapparaten und deren Umgang vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
1. | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist |
und | |
2. | ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.DA |
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.