I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Binnenschiffe und Binnenfähren, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist (Wasserfahrzeuge). DA

(2) Diese BG-Vorschrift gilt auch für Schwimmkörper, wenn diese fortbewegt werden sollen. DA

(3) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen.

DA zu § 1 Abs. 1:

Binnenschiffe und Binnenfähren sind Wasserfahrzeuge, die im Regelfalle auf Binnengewässern eingesetzt werden.

Auf Wasserfahrzeuge, die außerhalb von Binnengewässern eingesetzt werden, finden außer dieser BG-Vorschrift noch weitere Vorschriften des Verkehrsrechtes Anwendung, die weitergehende oder abweichende Bestimmungen enthalten können.

Binnengewässer sind alle Gewässer landwärts der Grenze der Seefahrt.

Betriebserlaubnisse werden aufgrund von Rechtsvorschriften von den zuständigen Stellen unter verschiedenen Bezeichnungen (z. B. Schiffsattest, Zulassungsschein, Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis) erteilt.

DA zu § 1 Abs. 2:

Schwimmkörper sind Flöße oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe, schwimmende Geräte oder schwimmende Anlagen sind.