§ 10
Steuerhaus

(1) Wasserfahrzeuge mit Ruderanlagen müssen ein Steuerhaus haben. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die von anderen Wasserfahrzeugen aus bedient werden oder die nur kurzzeitig betrieben werden. DA

(3) Absenkbare Steuerhäuser müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Absenken verhindern.

(4) Bei absenkbaren Steuerhäusern muß jederzeit ein Notabsenken mit betriebsüblicher Absenkgeschwindigkeit möglich sein.

(5) Ist der Bereich unter einem absenkbaren Steuerhaus begehbar, muß das Absenken so rechtzeitig durch ein automatisch vor Beginn des Absenkvorganges einsetzendes akustisches Warnsignal angezeigt werden, daß der Gefahrbereich sicher verlassen werden kann.

DA zu § 10 Abs. 1:

Ein Steuerhaus ist ein allseitig umschlossener Raum. Teile von Steuerhäusern können zum Absenken, Abnehmen oder Abklappen eingerichtet sein.

DA zu § 10 Abs. 2:

Diese Fahrzeuge müssen gegebenenfalls gemäß § 23 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) einen Wetterschutz für den Rudergänger haben.

Wasserfahrzeuge, die nur kurzzeitig betrieben werden, sind z. B.

Arbeitsboote,
Wasserfahrzeuge für den Baubetrieb (Schuten).

Der Betrieb von höchstens 1 Stunde wird als kurzzeitig angesehen.