§ 11
Unterkunfts- und Aufenthaltsräume

Unterkunfts- und Aufenthaltsräume müssen hinter dem Kollisionsschott liegen und gegen Eindringen von Flüssigkeiten und Gasen aus benachbarten Schiffsräumen dicht sein. DA

DA zu § 11:

Hinsichtlich Größe, Anordnung und Ausstattung von Unterkunfts-, Aufenthalts- und Sanitärräumen wird auf Anhang 1 verwiesen.