(1) Unterkunfts-, Aufenthalts- und Arbeitsräume auf Wasserfahrzeugen müssen auch im Gefahrfall jederzeit schnell und sicher verlassen werden können. DA
(2) Notausgänge müssen gekennzeichnet und leicht erreichbar sein. Sie müssen einen Mindestquerschnitt von 0,36 m² haben, wobei eine Abmessung nicht kleiner als 50 cm sein darf.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
| – | zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge, |
| – | außer einer Zugangsöffnung als Fluchtöffnung
geeignete Fenster, Oberlichter, Bullaugen
oder |
| – | außer einer Zugangsöffnung leicht zu entfernende Teile von Innenwänden |
vorhanden sind.
Diese Forderung schließt ein, daß Fluchtöffnungen vom Raum aus geöffnet werden können.