§ 14
Beiboote

DA

(1) Schiffe mit einer Tragfähigkeit über 150 t oder einer Wasserverdrängung über 150 m² müssen ein zum Rettungseinsatz geeignetes Beiboot haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die nach Betriebserlaubnis kein Beiboot mitführen müssen.

(3) An Bord mitgeführte Beiboote müssen so aufgestellt sein, daß sie auch bei Ausfall eines Kraftantriebes schnell und sicher zu Wasser gelassen werden können, den Verkehr nicht behindern und nicht verrutschen können.

DA zu § 14:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Beiboote E DIN EN 1984 "Fahrzeuge in der Binnenschiffahrt; Beiboote" oder den Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.