§ 17
Grenzwerte für Lärm

Auf Wasserfahrzeugen darf der Schalldruckpegel die Grenzwerte der nachfolgenden Tabelle nicht überschreiten:

Meßpunkte                               Schalldruckpegel (dB[A])
_______________________________________________________________
in Schlafräumen                                      60
in Messen und Aufenthaltsräumen                      70
im offenen Steuerhaus                                70
in Kontrollräumen                                    75
in Werkstätten                                       85
in Maschinenräumen -- wenn ständig besetzt            
und kein Kontrollraum vorhanden                      90

DA

DA zu § 17:

Die Messung erfolgt nach DIN 80 061 "Akustik; Geräuschmessungen auf Wasserfahrzeugen; Luftschallmessungen".

Für Maschinenräume, die nur gelegentlich begangen werden, legt die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung den Schalldruckpegel fest.