Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis entsprechend den Bestimmungen der Betriebserlaubnis und im übrigen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind. DA
Bau und Ausrüstung werden z. B. in der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder der Verordnung über die Schiffssicherheit geregelt; im Einzelfall sind zusätzlich für bestimmte Einrichtungen oder Ausrüstungen weitere Rechtsvorschriften, z. B. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen zu beachten.