§ 22
Öffnungen im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen

Verkehrswege, insbesondere Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh-, Fahr- oder Absenkbereich von Einrichtungen liegen, dürfen nicht begangen werden, wenn sich diese Einrichtungen in Bewegung befinden. DA

DA zu § 22:

Zu den Einrichtungen zählen unter anderem auch Steuerhäuser.