§ 25
Benutzung von Schwenkbäumen

(1) Schwenkbäume dürfen nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen des Wasserfahrzeuges benutzt werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden. DA

(2) Schwenkbäume müssen gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken gesichert werden.

DA zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung verbietet den Einsatz von Schwenkbäumen als Personentransportmittel, wenn das Fahrzeug festgemacht hat und z. B. über einen Landsteg sicher erreicht und verlassen werden kann.