(1) Geländer nach § 7 Abs. 1 dürfen nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
| 1. | Zum an und von Bord gehen an den hierfür vorgesehenen Stellen, |
| 2. | beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich, |
| 3. | beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich, |
| 4. | bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht, |
| 5. | bei Wasserfahrzeugen, die Bord an Bord liegen oder verschleppt
werden an den sich berührenden Stellen
oder |
| 6. | wenn zum Be- und Entladen oder Baubetrieb gehörende Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden. |
(2) Sind Betriebszustände nach Absatz 1 nicht mehr vorhanden, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf schiebenden Motorgüterschiffen nach § 7 Abs. 2 Geländer nur entfernt werden, wenn Handläufe an den Lukensüllen vorhanden sind und aus betriebstechnischen Gründen wiederholtes Öffnen und Entfernen der Geländer erforderlich ist. Bei Antritt der Streckenfahrt oder wenn das Motorgüterschiff nicht nur vorübergehend festgemacht hat, müssen Geländer gesetzt sein.
(4) Abnehmbare Geländerstützen sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.