(1) Gangborde, müssen an der Wasserseite mit einem Geländer versehen sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht
| für unmotorisierte Schiffe ohne Wohnungen, DA | |
| auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes durch die Geländer ständig behindert würde. DA |
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Geländer DIN EN 711 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt; Geländer für Decks; Anforderungen, Bauarten" entsprechen.
Zu den unmotorisierten Schiffen gehören z.B. Schubleichter, Schuten im Hafenbetrieb.
Zu diesen Wasserfahrzeugen gehören Klapp-, Elevier- und Spülschuten.