§ 27
Luken

(1) Herfte und Gebinde dürfen als Verkehrswege nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind.

(2) Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben.

(3) Teilweise geöffnete Luken müssen bei Eintritt der Dunkelheit wieder geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennbarkeit des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist. DA

(4) Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen mit mehr als 50 kg Gewicht müssen mechanisch gehoben werden.

DA zu § 27 Abs. 3:

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz in den Laderaum sind z. B.

Geländer, gut erkennbare Abspannseile in etwa 90 cm Höhe oder Lukenstapel von mindestens 70 cm Höhe, die den Zugang zu dem geöffneten Bereich absperren
oder
das Sperren der Aufstiege zum Lukendach, wenn dieses mindestens 1 m höher als das Gangbord oder Deck liegt.

Ausreichende Erkennbarkeit des geöffneten Lukenbereiches kann erreicht werden durch hinreichende Beleuchtung oder deutlich sichtbare Warnbänder.