§ 28
Außenbordarbeiten

Außenbords dürfen Instandhaltungsarbeiten nur bei stilliegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Versicherte dürfen diese Arbeiten nur durchführen, wenn sie durch den Schiffsverkehr nicht gefährdet werden. DA

DA zu § 28:

Durch passierende Wasserfahrzeuge können heftige Bewegungen der nicht in Fahrt befindlichen Fahrzeuge entstehen. Deshalb ist durch besonderes Festmachen, durch Abstützeinrichtungen und gegebenenfalls Wahrschaumänner für den Schutz der Versicherten zu sorgen.