Wasserfahrzeuge müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie gegen unbeabsichtigtes Vollaufen und Vollschlagen gesichert werden können. DA
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
| 1. | alle im Bereich der Eintauchung des Wasserfahrzeuges nach außenbords mündenden wasserführenden Einrichtungen wegen der Gefahr des Vollaufens (durch Frostschäden oder andere Ursachen) überwacht und gegebenenfalls geschlossen werden können, |
| 2. | Luken, Fenster, Oberlichter, Öffnungen, die durch Wellenschlag zerstört werden können oder durch die überkommendes Wasser in den Schiffskörper eindringen kann, mit Seeschlagblenden dicht gesetzt oder verschalkt werden können. |