§ 3
Schutz gegen Vollaufen und Vollschlagen

Wasserfahrzeuge müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie gegen unbeabsichtigtes Vollaufen und Vollschlagen gesichert werden können. DA

DA zu § 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

1.alle im Bereich der Eintauchung des Wasserfahrzeuges nach außenbords mündenden wasserführenden Einrichtungen wegen der Gefahr des Vollaufens (durch Frostschäden oder andere Ursachen) überwacht und gegebenenfalls geschlossen werden können,
2.Luken, Fenster, Oberlichter, Öffnungen, die durch Wellenschlag zerstört werden können oder durch die überkommendes Wasser in den Schiffskörper eindringen kann, mit Seeschlagblenden dicht gesetzt oder verschalkt werden können.