§ 36
Beiboote und Schlepphaken

Der Unternehmer darf nur Beiboote und Schlepphaken auf Wasserfahrzeugen verwenden, die von einer Prüfstelle auf ihren sicherheitstechnischen Zustand geprüft wurden. DA

DA zu § 36:

Beiboote für Wasserfahrzeuge prüft z. B. die Prüfstelle des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" (PSA), Postfach 40 30, 40687 Erkrath.