§ 40
Festmachen und Verholen

(1) Wasserfahrzeuge müssen mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden. DA

(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, daß Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.

(3) An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklemmen nicht verwendet werden.

(4) Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiße bekleidet und deren Enden besetzt sind. DA

(5) Beim Arbeiten mit Seilen haben die Versicherten darauf zu achten, daß sie nicht in einer Schlinge stehen.

DA zu § 40 Abs. 1:

Seile sind geeignet, wenn sie z. B. folgenden DIN-Normen entsprechen:

DIN 3066 "Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 37 Standard",
DIN 3068 "Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 24 Standard + 7 Fasereinlagen",
DIN 83 322 "Manila-Seile; ISO, Sorte 1",
DIN 83 329 "Polypropylen-Seile; Sorte l",
DIN 83 330 "Polyamid-Seile",
DIN 83 331 "Polyester-Seile",
DIN 83 332 "Polypropylen-Seile; Sorte 2",
DIN 83 334 "Polypropylen-Seile; Sorte 3".

Nicht geeignet sind Seile aus Polyethylen.

DA zu § 40 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Spleiße

DIN 3089-1 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Spleiß-Endverbindungen an Drahtseilen",
DIN 3089-2 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Langspleiß"
oder
DIN 83 319 "Faserseile; Spleiße; Begriffe, Anforderungen"

entsprechen.

Auch das Verpressen von Seilaugen mit Preßklemmen aus Stahl oder Aluminium erfüllt diese Forderung, wenn Preßklemmen nach

DIN 3093-1 "Preßklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Rohlinge aus Flachovalrohren mit gleichbleibender Wanddicke; Technische Lieferbedingungen",
DIN 3093-2 "Preßklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Preßverbindungen; Sicherheitstechnische Anforderungen" verwendet werden.